Kabel, Adapter und der Onlinehandel an und für sich
Auf die Abmahnung von 08.03. durch die Area Trading GmbH, über die ich hier berichtet habe, hat die it-recht-kanzlei am 11.03. einen Widerspruch formuliert. Heute nun brachte die Post nun eine Ladung des Oberlandesgericht Oldenburg zur mündlichen Verhandlung in der Beschwerdesache Area Trading GmbH gegen uns.
Nochmal kurz zusammengefasst, worum es geht: Wir verkaufen einige wenige Artikel unter dem Markennamen adaptare, die wir direkt aus China importieren, darunter auch diesen HDMI-Adapter für den Mini-DisplayPort. Wie wohl jeder andere Markeninhaber auch schützen wir unsere Marke und möchten nicht, dass Produkte anderer Hersteller unter unserem Markennamen verkauft werden. Aus diesem Grund hatten wir kürzlich eine Meldung über eine Markenrechtsverletzung bei amazon eingereicht und das Angebot des Anbieters superpod entfernen lassen. Hinter dem Händlernamen superpod steht die Area Trading GmbH.
Die Area Trading GmbH hat sodann einen Testkauf bei uns vorgenommen und bekam einen Adapter geliefert, auf dem angeblich nirgendwo der Markenname adaptare zu lesen war. Ich sage bewusst angeblich, denn dieser Artikel wird in unserem Namen durch amazon ausgeliefert (FBA/Fulfillment by amazon) und wir liefern ihn an amazon mit einem Label versehen, das unser Logo darstellt. Ob und wenn ja, warum der Testkauf kein Etikett enthielt, vermag ich nicht zu sagen. Als er unser Lager verließ, war er noch etikettiert.
Der Vorwurf an uns lautet nun, wir würden bei amazon die Bezeichnung von No-Name-Artikeln abändern, um sodann einen angeblichen Markenrechtsverstoß anzuzeigen zu dem Zweck, andere Anbieter am Verkauf zu hindern. Dieses Thema ist offenbar ein Steckenpferd von RA Johannes Richard, der zu diesem Thema einen kleinen Aufsatz verfasst hat.
Leider hat sich RA Richard offenbar nicht ausreichend mit dem Sachverhalt befasst, wegen dem er uns abgemahnt und nun auch verklagt hat. In der Abmahnung sowie in dem von ihm verfassten Artikel zieht er ein Urteil des LG Bonn heran. Auf Richards Website heißt es:
In einem aktuellen Fall war sogar eine wettbewerbsrechtliche gerichtliche Entscheidung notwendig, da Produktbeschreibungen angeboten (sic!) wurden. Hintergrund war, dass ein Produkt mit einer bestimmten Farbe und Länge angeboten wurde. Aus einer Länge von 500 cm wurde auf einmal 1 m. Ferner wurde die Farbe des Produktes abgeändert. Hintergrund war, dass der Abmahner offensichtlich die Produktbeschreibung für seine eigenen Produkte selbst erstellt hatte und dann feststellen musste, dass die Produktbeschreibung auf einmal ein vollkommen anderes Produkt ausmachte.
Der Abmahner sah dies als Behinderungswettbewerb im Sinne des § 4 Nr. 10 UWG an. Das Landgericht Bonn (Beschluss vom 27.03.2009, Az.: 14 O 30/09) sah dies genauso und untersagte es dem Antragsgegner “Angebotsbeschreibungen samt der dazugehörigen Bilder in Produktbeschreibungen der Antragstellerin bei Amazon zu verändern, sofern von ihr, der Antragsgegnerin nicht die gleichen Produkte angeboten werden”. Der Streitwert wurde mit 15.000,00 Euro festgesetzt.
Lieber Herr Richard: Wenn wir dieses Urteil auf unseren aktuellen Streit übertragen, dann sind wir in der Rolle des Antragstellers, denn es ist unsere Produktbeschreibung, um die es hier geht. Bitte vollziehen Sie die folgenden Schritte:
Dies ist der Hersteller des Artikels mit der ASIN B002HRYJ9W. Wenn uns die Abänderung der dazugehörigen Beschreibung vorgeworfen und das Urteil des LG Bonn herangezogen wird, hinkt die Analogie in einem entscheidenden Punkt: Wir haben keine fremden Beschreibungen abgeändert, sondern unsere eigenen. Und der von Area Trading angebote Artikel ist nun einmal ein anderer, denn er trägt mit Sicherheit nicht die EAN aus unserem Nummernkreis, unter der er bei amazon angeboten worden war.
Unabhängig von der rechtlichen Einschätzung verstehe ich nicht, was der ganz teure Aufwand soll. Wir haben durch die Meldung einer Markenrechtsverletzung klargestellt, dass wir keine Fremdanbieter dulden, die unter unserer Flagge segeln. Aber wir verteidigen keine besonders begehrenswerten Plätze im amazon-Regal. Wenn die Area Trading einfach nur für ihren Artikel, den sie, so wie wir auch, mutmaßlich aus China importiert, eine EAN aus ihrem eigenen Nummernkreis vergäbe und sich dann einen eigenen Platz im amazon-Katalog anlegte, sind wir alle zufrieden und kommen uns nicht in die Quere.
Bis vor ein paar Jahren hatten wir noch keine EAN-Basisnummer. Wenn man Waren aus Asien importiert und bei amazon verkaufen will, ist das eine blöde Situation, denn die Ware kommt natürlich ohne EAN in Europa an. Manche Artikel, die nur wir hatten, konnten wir bei amazon gar nicht verkaufen und für diejenigen Produkte, die bereits angelegt waren, mussten wir immer auf die Duldung durch andere hoffen und waren somit immer von der Gnade anderer abhängig. Manche duldeten uns, die meisten Mitbewerber aber nicht. Stattdessen verlangten sie die Entfernung unserer Angebote bei Androhung einer Abmahnung oder Klage. Darauf hatten wir irgendwann keine Lust mehr und haben uns eine eigene Basisnummer zugelegt. Jetzt können wir EAN vergeben und bei amazon listen und müssen nicht mehr auf die gnädige Nachsicht von Konkurrenten hoffen.
Allerdings wären wir nie auf die Idee gekommen, die Forderung des Rechteinhabers in Frage zu stellen und diesen abzumahnen oder zu verklagen. Deswegen frage ich die Area Trading GmbH: Was soll der ganze Terz? Vergebt doch einfach eine eigene EAN für Eure Produkte, legt einen eigenen Platz im amazon-Katalog an und schon sind wir alle glücklich und zufrieden und kommen uns auch nicht mehr in die Quere. Jeder listet sein Produkt separat und gut is. Es kann alles so einfach sein. Was ist an unserer ASIN so begehrenswert, das Ihr nicht mit Eurer eigenen ASIN bekommen könntet?
Nun also vor Gericht
Es ist schon bemerkenswert, dass sich nun gleich in erster Instanz das Oberlandesgericht mit dem Streit um einen Artikel im Wert von rund 20€ befasst. Das findet nun statt
am Donnerstag, 22. April 2010
um 12:15 Uhr
im Saal I im 2. Obergeschoss
OLG Oldenburg
Richard-Wagner-Platz 1
26135 Oldenburg
Oldenburg ist immer eine Reise wert. Wer uns dabei zur Seite stehen will, ist herzlich eingeladen, der Verhandlung beizuwohnen. Ich lade alle Besucher, die zu unserer Untersützung herbeigekommen sind, auch gerne hinterher zu einem kleinen Umtrunk ein.
Tragen Sie sich hier in unseren Newsletter ein
powered by CleverReach